Geflügelschlachthof in Wietze darf
gebaut werden
Wir haben erfahren, dass das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg am 28.07.2010 die
Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des umstrittenen
Geflügelschlachthofes in Wietze (Kreis Celle) erteilt hat (siehe
Anlage).
"Genehmigt werden zwei Schlachtlinien mit einer Gesamtkapazität von 2,592
Millionen Hähnchen wöchentlich",
hat das Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt. Künftig sollen an sechs Tagen pro
Woche 27 000 Tiere pro Stunde geschlachtet werden.
Um einen
umweltverträglichen Anlagenbetrieb zu gewährleisten, enthält der Bescheid
nur einige Auflagen zur Höhe des Schornsteins, zur Filterung der
Abgase und zur Staubbelastung. Ferner weist das Gewerbeaufsichtsamt
daraufhin, dass die Anlage nach Inbetriebnahme umgehend hinsichtlich der
Geruchs- und Lärmbelästigung für die Anwohner überprüft werden soll.
Anmerkung:
Ein Huhn hat eine Länge von ca. 25 cm.
2.592.000 Hühner dürfen wöchentlich geschlachtet werden. Die
getöteten Tiere hintereinander gereiht ergeben somit eine Strecke von 648
km.
Das entspricht der Luftlinien-Entfernung von Braunschweig bis vor die
Tore von Paris.
Und das sind pro Jahr bei 50 Arbeitswochen 32.400 Kilometer.
Der Erdumfang beträgt ca. 40.000 km.
In etwas über einem Jahr würde die Strecke der in Wietze geschlachteten
Hühner unsere Erde einmal umrunden.
Errichtet werden soll der Schlachthof
von der Fa. Rothkötter aus Meppen. Auf ihrer Internetseite ist kein Hinweis
zu finden, dass sie auch Schlachthöfe betreibt. Sie empfielt sich lediglich
als Futtermittelhersteller.
Ihr Leitspruch lautet:
Qualität - Service - Effizienz. Unser Handeln ist geprägt von der
Verantwortung gegenüber unseren Tieren.
Auch der so genannte
"Imagefilm" verheißt nur Gutes. Von Schlachtbetrieben ist nicht die
Rede.
Reaktionen:
Wietzes Bürgermeister
Wolfgang
Klußmann fasste im Hinblick auf die Ansiedlung des Hühnerschlachthofes in Wietze
seinen Gemütszustand in ein schönes Bild: „Der Kühlschrank
ist angeschlossen, eine Flasche Sekt liegt schon drin. Ab und zu schaue ich
nach, ob der Sekt noch da ist. Aber ich trinke ihn noch nicht.“
FDP-Ratsherr
Hans-Jürgen Uher sagte: „Ich bin voll für das Projekt,
hätte es aber besser gefunden, wenn die Bürger im Vorfeld umfassend über das
Vorhaben informiert worden wären.“
Quelle: Cellesche Zeitung
vom 17.09.2009
Anlage
Öffentliche Bekanntmachung des GAA Lüneburg vom 28.07.2010
Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (Firma
Celler Land Frischgeflügel GmbH, Haren-Hüntel)
Bek. d. GAA Lüneburg v. 28.07.2010 - Az.: LG000028990
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg hat der Firma Celler Land
Frischgeflügel GmbH, Im Industriepark 1, 49733 Haren-Hüntel, mit Bescheid
vom 15.07.2010, Az.: 4.1-LG000028990-026 b, gem. §§ 4 und 10 BImSchG i. d.
F. vom 26. 9. 2002 ( BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 11.8.2009 (BGBl. I S. 2723), in Verbindung mit § 1 und § 2
sowie der Nummer 7.2 Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) i. d. F. vom 14.3.1997 (BGBl. I
S. 504) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11.8.2009 (BGBl.
I S. 2723), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb eines Geflügelschlachtbetriebes (Schlachtung und Zerlegung von
Hähnchen ) am Standort 29323 Wietze, Nienburger Straße, Gemarkung Wietze,
Flur 2, Flurstücke 25/2, 22/3, 21/2, 44/4, 44/6, 42/4, 339/42, 341/42340/42,
42/1, 27/5, 39, 38/2, 330/27 teilweise, erteilt.
Gemäß § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 BImSchG in Verbindung mit § 21a der
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9.BImSchV) in der Fassung vom
29.5.1992 (BGBl. S.1001), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), werden der verfügende Teil des Bescheides und
die Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekannt gemacht. Die
Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen
erhoben haben, wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG durch die öffentliche
Bekanntmachung ersetzt.
Mit dem Bescheid verbunden sind Nebenbestimmungen, um die Erfüllung der
Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG sicherzustellen.
Je eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsbescheides mit Begründung
liegt vom 29.07.2010 bis einschließlich 11.08.2010 in den folgenden Stellen
zu den dort genannten Zeiten zur Einsichtnahme aus:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Auf der Hude 2, Raum Nr. 0.309a,
21339 Lüneburg,
montags bis donnerstags von 07.30 bis 16.00 Uhr
freitags von 07.30 bis 13.30 Uhr
sowie
Gemeinde Wietze, Steinförder Straße 4, 2. OG, Raum 35, 29323 Wietze
montags bis mittwochs 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
donnerstags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten,
die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt(§ 10 Abs. 8 Satz 5
BImSchG).
Personen, die Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine
Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich anfordern(§ 10
Abs. 8 Satz 6 BImSchG).
Anlage
Genehmigungsentscheidung
I. Genehmigung
1. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg (Genehmigungsbehörde) erteilt
der Firma (Antragstellerin):
Celler Land Frischgeflügel GmbH
Im Industriepark 1
49733 Haren
auf Antrag vom 11.01.2010, hier am 11.01.2010 eingegangen,
die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines
Geflügelschlachtbetriebes (Schlachtung und Zerlegung von Hähnchen ) auf dem
Grundstück:
PLZ, Ort : 29323 Wietze
Straße : Nienburger Straße
Gemarkung : Wietze
Flur : 2
Flurstück(e) : 25/2, 22/3, 21/2, 44/4, 44/6, 42/4, 339/42, 341/42340/42,
42/1, 27/5, 39, 38/2, 330/27 teilweise
Die Schlachtleistung der Anlage wird wie folgt
begrenzt:
27000 Hähnchen stündlich (h)in 2 Linien (SL 3 + SL 4),
432000 Hähnchen täglich (d) in 2 x 8 Std. /d,
2.592.000 Hähnchen wöchentlich
Die Genehmigungsentscheidung basiert auf den §§ 4, und 10 des
Bundes-Immissions-schutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit § 1 und § 2 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie der Ziffer
7.2 Spalte 1 des Anhanges der 4. BImSchV.
2. Die Anlage besteht im Wesentlichen aus folgenden Betriebseinheiten:
BE 1 Annahmebereich (SL 3 + SL 4)
BE 2 Schlachtung (SL 3 + SL 4)
BE 3 Bratfertigbereich(SL 3 + SL 4)
BE 4 Intensiv- und Reifekühlung(SL 3 + SL 4)
BE 5 Zerlegung/Filetierung/Weiterverarbeitung
BE 6 Verpackung/Versand(SL 3 + SL 4)
BE 7 Technik (SL 3 + SL 4)
BE 7.1 Kälteanlage (SL3)
BE 7.2 Kälteanlage (SL4)
BE 8 Wasserversorgung (SL 3 + SL 4)
BE 9 Abfalllagerung(SL 3 + SL 4)
BE 10 Abluftreinigungsanlage(SL 3 + SL 4)
BE 11 Sozialbereich(SL 3 + SL 4)
BE 12 Prozesswasserreinigung mit der (SL 3 + SL 4)
BE 12.1 Rechensieb(SL 3 + SL 4)
3. Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der in Anhang 1 aufgeführten
Antragsunterlagen.
4. Die Genehmigung ergeht mit den in Abschnitt II aufgeführten
Nebenbestimmungen.
5. Die im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen sind durch Regelungen
im Abschnitt II berücksichtigt worden. Soweit sie nicht berücksichtigt
wurden, werden die
Einwendungen zurückgewiesen.
6. Der Antrag von Frau Helga Schleicher vom 28.03.2010, auf Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand, wird zurückgewiesen.
7. Auf Antrag der Antragstellerin vom 09.06.10 wird im überwiegenden
Interesse der Antragstellerin auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
der Verwaltungsgerichtsordnung die
sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.
8. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Bestandskraft der Genehmigung mit der Errichtung der Anlage begonnen worden
ist. Diese Frist kann aus
wichtigem Grund auf entsprechenden Antrag verlängert werden. Die Genehmigung
erlischt ferner, wenn die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei
Jahren nicht
betrieben worden ist oder das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird. Die
in die Genehmigung eingeschlossenen anderen behördlichen Entscheidungen nach
§ 13 BImSchG
bleiben hiervon unberührt.
9. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über die Höhe der
Kosten ergeht ein gesonderter Bescheid.
II. Ihre Rechte
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Auf der Hude 2,
21339 Lüneburg, einzulegen.
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